Satzung
Stand: November 2017
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Inhalt
§ 2 Zweck
§ 2a
§ 3 Sektionen
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Zugehörigkeit
§ 6 Ende der Zugehörigkeit
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Beirat
§ 12 Rechnungsprüfer
§ 13 Schiedsgericht
§ 14 Auflösung
§ 15 Vermögensbildung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Kelkheimer Luftsport-Club e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim/Taunus.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung unter Ausschluss jeder politischen, konfessionellen, militärischen oder gewerblichen Betätigung und will Freunde und Interessenten für die Idee und die Ziele der Luftfahrt gewinnen.
Der Verein macht sich zur besonderen Aufgabe, die Jugend durch Ausbildung und Betreuung an den Luftsport heranzuführen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2a
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Sektionen
Zur Durchführung seiner Ziele bildet der Verein die Sektion
Modellflug.
Weitere Sektionen kann der Vorstand des Vereins im Zuge der Entwicklung des Vereins jederzeit einrichten.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Jugendmitgliedern
§ 5 Erwerb der Zugehörigkeit
Ordentliches Mitglied kann jede wohlbeleumdete Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Vereinsleben aktiv teilnehmen, insbesondere aktiv Flugsport ausüben will.
Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede wohlbeleumdete natürliche Person werden, die den Verein und seine Ziele fördern will, ohne die Voraussetzungen des ordentlichen Mitglieds zu haben.
Jugendmitglied kann jede(r) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
Anträge auf Aufnahme sind dem Vorstand formlos schriftlich einzureichen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte nach Zahlung der Aufnahmegebühr.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung verliehen. Ehrenmitglieder bezahlen keine Aufnahmegebühr und sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 6 Ende der Zugehörigkeit
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Eintritt der Liquidation
c) durch Streichung
d) durch Ausschluss
Der Austritt kann bis zum 20.09. eines Jahres zum 31.12. dieses Jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedskarte ist der Erklärung beizufügen, etwa noch ausstehende Beitragszahlungen sind bis zum Ende der Zugehörigkeit zu begleichen.
Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es die fälligen Beiträge trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von vier Wochen nicht bezahlt. Die Streichung wird vom Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Der Vorstand legt die Sache dem Beirat vor, der endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
a) mehrfach und / oder gröblich gegen die Satzung verstoßen hat,
b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins ernstlich geschädigt hat.
Der Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen und dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand legt die Sache der Mitglieder-versammlung vor, die endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Irgendwelche Ansprüche des Mitglieds oder seiner Rechtsnachfolger an den Verein, die aus seiner Mitgliedschaft herrühren könnten, hören mit dem Ende der Mitgliedschaft zu bestehen auf.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins genießen die Rechte, die die übergeordneten Luftsport-verbände, denen der Verein angehört (HLB, DAEC, FAI), ihren Mitgliedern gewähren.
Alle Mitglieder haben zu einem verbilligten Preis Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins, sie genießen auf den Flugplätzen des Vereins Vorrang in der Abfertigung.
Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Darüber hinaus sind sie zur Leistung von besonders beschlossenen Umlagen und Arbeiten verpflichtet.
Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb und außerhalb des Vereins für dessen Ziele und Aufgaben einzutreten, in seinem Interesse zu handeln und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich sein könnte.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr, tunlichst vor Beginn der Flugsaison, stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei vorliegen wichtiger Gründe einberufen, wenn wenigstens 15 stimmberechtigte Mitglieder ihn schriftlich dazu auffordern.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Jedes Mitglied wird elektronisch per E-Mail eingeladen. Sofern kein E-Mail-Account hinterlegt wurde und eine Zustimmung zum E-Mail-Versand somit verweigert wurde, ist das Mitglied schriftlich per Post einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen wenigstens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand per E-Mail oder schriftlich eingereicht werden.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Anträge, Beratungen und Beschlussfassungen. Ein von der Mitgliederversammlung zu diesem Zweck zu wählendes Mitglied fertigt die Niederschrift an, die von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift müssen wenigstens alle Anträge und die entsprechenden Beschlussfassungen enthalten sein.
Aktive, fördernde und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Jugendmitglieder sind teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt.
Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es den fälligen Beitrag und etwaige Umlagen nicht entrichtet hat.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Im Einladungsschreiben soll darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Die Versicherung des Vorstandes, die Einladung seien rechtzeitig zur Post gegeben worden, gilt als Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes
b) Genehmigung des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl der Vorstandsmitglieder
e) Bestätigung der Beiratsmitglieder
f) Wahl der Rechnungsprüfer
g) Genehmigung des Kostenvoranschlages
h) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
i) Festlegen der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Umlagen und Arbeitsleistungen
j) Beschlussfassung über Anträge aller Art
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen der Schieds-gerichtsordnung
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse a) bis j) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Ein Beschluss zu k) bedarf einer 2/3Mehrheit.
Das Verfahren zu l) ist in § 14 festgelegt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ob und in welchem Umfang die Auslagen der Vorstandsmitglieder vom Verein ersetzt werden, bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart.
Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Ist der 1.Vorsitzende an der Ausübung seiner Pflichten verhindert, vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Eines Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Insbesondere hat er Sorge dafür zu tragen, dass keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wird. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre mit der Maßgabe, dass diese Zeit von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten zählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Verwirklichung der Vereinsziele.
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Ob und in welchem Umfang die Auslagen der Beiratsmitglieder vom Verein ersetzt werden, bestimmt die Mitglieder-versammlung. Sie werden vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Dem Beirat gehören an:
1. Jugendleiter
2. Fluglehrer
3. Platzwart.
Der Vorstand kann im Zuge der Entwicklung des Vereins weitere Referate, ggfs. für zeitlich begrenzte Aufgaben, schaffen und Beiratsmitglieder berufen. Der Beirat tritt wenigstens einmal im Halbjahr zusammen. An der Sitzung nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit Sitz und Stimme teil. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Beirats. Die Ergebnisse der Sitzung sind schriftlich niederzulegen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen jedoch weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. In der Regel werden 2 Rechnungsprüfer bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ob und in welchem Umfang die Auslagen der Rechnungsprüfer vom Verein ersetzt werden, bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Schiedsgericht
Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern nicht in direktem Gespräch beseitigt werden können, hat der Vorstand auf Antrag einer oder beider Parteien, oder aus eigener Initiative das Schiedsgerichtsverfahren nach einer besonderen Schiedsgerichtsordnung einzuleiten. Zunächst ist ein Gütetermin anzuberaumen. Verläuft dieser ergebnislos, so ist ein Schiedsgericht zu bilden, dessen Spruch endgültig ist. Jedes Mitglied erkennt die Schiedsgerichtsordnung als verbindlich an.
Änderungen der Schiedsgerichtsordnung können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3Mehrheit beschlossen werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer, Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Mindestens 2/3 der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen, wenn der Antrag als angenommen gelten soll.
Sollten an einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins steht, weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so hat der Vorstand frühestens einen, spätestens drei Monate später eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung anzuberaumen.
Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.
§ 15 Vermögensbildung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützig-sportliche Zwecke im Bereich der Jugendarbeit in Kelkheim/Ts..
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
DMFV Kenntnisnachweis